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Allgemeine Verkehrsregeln Neuerungen per 1.1.21 |
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Grundsätzliches bei den Änderungen |
Die absolvierte PGS (Praktische Grundschulung für Motorradfahrer) ist unbeschränkt gültig. Wer also diese Schulung mit 15 Jahren absolviert, kann danach mit 16 Jahren Motorräder und -roller mit 125 Kubik (max. Leistung 11 kW) fahren und mit 18 Jahren Motorräder- und Motorroller der Kat. A beschränkt, ohne dass er je eine Prüfung zu machen braucht. Pro Kategorie können weiterhin 2 Lernfahrausweise gelöst werden, die jeweils 16 bzw. 12* Monate gültig sind. Lernfahrer dürfen nur Passagiere auf dem Soziussitz mitführen, die selbst im Besitz des entsprechenden Führerausweis sind und Lernfahrten dürfen nur auf dem Hoheitsgebiet der Staaten Schweiz und Lichtenstein durchgeführt werden.
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*) Da die PGS (Obligat. Grundschulung) nicht mehr mit dem Lernfahrausweis ausläuft, sondern ewig gültig bleibt, werden alle weiteren Lernfahrausweise für 12 Monate ausgestellt. Wer in der Kat. A1 die Kurse erfolgreich absolviert hat, jedoch nie eine Prüfung macht, bekommt automatisch mit dem Ablegen der Kat. B-Prüfung die Kat. A1 (max. 125cc/max. 11kW bzw. 15 PS)
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Töff-Fahren über Jahre möglich ohne Führerprüfung |
Wer also mit 15 Jahren die PGS absolviert hat, ist berechtigt, mit Lernfahrausweisen bis ins Alter von 20 Jahren Motorräder oder -roller zu fahren, ohne je eine Prüfung absolviert zu haben. Dies ist bestimmt auf der Welt einzigartig! Die Frage bleibt, wer auf eine solche Idee gekommen ist, bzw. wer die Auswirkungen dieser Gesetzesänderungen, beabsichtigter- oder unbeabsichtigterweise, nicht wahrgenommen hat.
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Die Webseite der Vereinigung der Schweizer Motorrad- und Roller-Importeure unter dem Namen «MOTOsuisse» bietet eine sehr gute Plattform, sich über die Motorradausweise zu informieren. Dies ist der weiterführende LINK
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Auszug aus der «Schülerzeitung 2020» |
Die «Schülerzeitung» für das Jahr 2020 als PDF [3'459 KB]
-Download
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Link zur Extra-Seite «125er für 16-Jährige» |
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«Click
» here for the English version
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Zusammenzug aus meiner «Schülerzeitung 2020» |
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«Der EU angepasst», das ist jeweils die Begründung |
Brüssel gibt Richtlinien raus mit dem Ziel, dass die europäischen Staaten ungefähr gleiche Regeln haben. Das gilt auch für die Führerausweise. Nur die Richtlinien werden von jedem Land nach eigenem Gusto umgesetzt, das einzige Land, das die Regeln per se übernimmt, ist das Nicht-Eu-Land Schweiz!
Artikel [3'240 KB]
dazu auf Seite 2 meiner Schülerzeitung 2016
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Motorrad-Kategorien nach dem 1.1.2021 |
NEU: A1 Kleinmotorrad
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15 Jahre
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50 Kubik, max. 4 kW bei maximal 45 km/h
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12* Stunden
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Kat. A1
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NEU: 16 Jahre
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maximal 125 Kubik, maximal 11 kW (15 PS)
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12 Stunden
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Kat. A beschränkt
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mind. 18 Jahre
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über 125 Kubik, maximal 35 kW (49 PS)
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**12 Stunden
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Kat. A unbeschränkt
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nach 2 Jahren Fahrpraxis Kat. A beschränkt
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über 35 kW (ab 49 PS und mehr)
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keine PGS notwendig
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*) die PGS AM ist gültig für alle weiteren Motorrad-Kategorien
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**) nur für Direkt-Einsteiger in die Motorradkategorie A
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Die Kat. AM berechtigt ab 16 Jahren für die Kat. A1 ohne Geschwindigkeits-Begrenzung
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Grundsätzliches bei den Änderungen |
Die absolvierte PGS (Praktische Grundschulung für Motorradfahrer) ist unbeschränkt gültig. Wer also diese Schulung mit 15 Jahren absolviert, kann danach mit 16 Jahren Motorräder und -roller mit 125 Kubik (max. Leistung 11 kW) fahren und mit 18 Jahren Motorräder- und Motorroller der Kat. A beschränkt, ohne dass er je eine Prüfung zu machen braucht. Pro Kategorie können weiterhin 2 Lernfahrausweise gelöst werden, die jeweils 16 bzw. 12* Monate gültig sind. Lernfahrer dürfen nur Passagiere auf dem Soziussitz mitführen, die selbst im Besitz des entsprechenden Führerausweis sind und Lernfahrten dürfen nur auf dem Hoheitsgebiet der Staaten Schweiz und Lichtenstein durchgeführt werden.
Wer also mit 15 Jahren die PGS absolviert hat, ist berechtigt, mit Lernfahrausweisen bis ins Alter von 20 Jahren Motorräder oder -roller zu fahren, ohne je eine Prüfung absolviert zu haben. Dies ist bestimmt auf der Welt einzigartig! Die Frage bleibt, wer auf eine solche Idee gekommen ist, bzw. wer die Auswirkungen dieser Gesetzesänderungen, beabsichtigter- oder unbeabsichtigterweise, nicht wahrgenommen hat. |
Aufgabe für neue Generationen von MR-FL |
Einem Motorradfahrer nach 5 Jahren Verkehrsteilnahme (sofern er's überlebt ...) als Fahrlehrer noch das prüfungskonforme Fahren beizubringen zu wollen, wird nicht mehr meine Aufgabe sein: Bis dann bin ich über 70 Jahre alt und werde bestimmt nicht mehr Fahrschüler unterrichten!!! |
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Corona-Aufschub für neue Kat. A beschränkt-Regeln |
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Weisung betr. Übergangsbestimmung |
Das ASTRA hat eine neue Weisung herausgegeben, hier [1'128 KB]
als PDF-Download |
Regeln für umgeschriebene A beschr. zu A unbeschr. |
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Link zur entsprechenden Seite: Regelung vor 2003 |
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Wer die A1-Prüfung vor 2003 mit einer 125er-Maschine (oder 50 Kubik) ohne Geschwindigkeitsbeschränkung absolviert hatte, konnte nach dem 1.4.2003 mit dem Umtausch in einen Führerausweis in Kreditkartenformat die Kat. A bschr. mit max. 25 kW erhalten. Ab 2016 wurde die A beschr. auf 35 kW neu definiert, nochmals FA tauschen für die neue 35 kW-Kategorie.
Alle, die ihre Kat. B-Führerprüfung vor dem 1.7.1977 abgelegt hatten, bekamen die 125er-Prüfung geschenkt. Nach der Regeländerung von 2016 waren's gar 35 kW - wohlgemerkt, ohne je eine Töff-Prüfung gemacht zu haben. Ein Töff-Händler meinte dazu: Da haben sich ein paar Beamten in Bern ein schönes Altersgeschenk gemacht ...
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NEUE REGELN ab 1.Jan. 2021 im FL-Magazin |
Im «FL-Magazin» kam eine Zusammenstellung der ab 1.Jan. 2021 gültigen Verkehrsregeln und Weisungen, hier als PDF [665 KB]
-Download
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