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Sehr geehrter Herr Wissmer

Sie haben sich bei Pascal Blanc nach unserer Meinung zum Anbringen von Verbrauchsanzeigegeräten an der Windschutzscheibe erkundigt. In letzter Zeit hatten wir verschiedene ähnliche Anfragen im Zusammenhang mit Navigationsgeräten. Unsere Beurteilung dazu gilt m.E. sinngemäss auch für Verbrauchsanzeigen.

Auf Anfragen über die Zulässigkeit des Anbringens von Gegenständen an oder vor der Windschutzscheibe (z.B. Kleber oder Dekorationen am Rückspiegel) haben wir jeweils im folgenden Sinne geantwortet:

"Eine gute Sicht auf das Verkehrsgeschehen ist für die Verkehrsicherheit von ausschlaggebender Bedeutung. Artikel 71 Absatz 5 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_41.html) verlangt deshalb, dass der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, die Fahrbahn ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius frei überblicken kann. Nach Artikel 71 Absatz 4 VTS müssen ferner Scheiben, die für die Sicht des Führers nötig sind, u.a. eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten.

Als Scheiben, die für die Sicht des Führers nötig sind, gelten die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben. An diesen Scheiben ist deshalb das Anbringen von Aufklebern usw. nicht zulässig. Das gleiche gilt sinngemäss auch für das Anbringen von Windabweisern, Blenden usw. an bzw. vor oder hinter den Scheiben. Davon ausgenommen sind lediglich die vorgeschriebenen oder im Recht ausdrücklich vorgesehenen Gegenstände (z.B. Autobahnvignette, LSVA-Erfassungsgerät oder Innenspiegel)."

Wir sind aber auch der Meinung, dass das Anbringen der heute üblichen Navigationsgeräte (in Zigarettenschachtel- bis Postkartengrösse) an bzw. vor der Windschutzscheibe unter gewissen Bedingungen toleriert werden kann. Diese Geräte dienen einem schutzwürdigen Interesse (Vermeiden von unnötigem Suchverkehr) und tragen bei richtiger Benutzung sogar zur Verbesserung der Verkehrsicherheit bei. Es ist zweifellos sicherer, wenn der Fahrzeugführer beispielsweise zum voraus weiss, dass er in 200 m rechts abbiegen muss, als wenn er die entsprechende Strasse anhand der oftmals schlecht sichtbaren Strassenschilder suchen muss. Andererseits darf dadurch natürlich keine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmende entstehen, indem z.B. die Sicht beeinträchtigt wird. Auf diesen Umstand machen auch die uns bekannten Betriebsanleitungen von Navigationsgeräten ausdrücklich aufmerksam. Ausgehend von Artikel 71 Absatz 5 VTS darf deshalb u.E. die Sichtverdeckung das dort vorgeschriebene Sichtfeld nicht beeinträchtigen. Das heisst, der Fahrzeugführer muss zumindest einen Gegenstand, der sich in einem Abstand von 12 m oder mehr vor ihm auf der Fahrbahn befindet, noch erkennen können.

Schliesslich ist in diesem Zusammenhang noch speziell auf Artikel 3 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung
(VRV; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_11.html) hinzuweisen. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Es wäre demnach beispielsweise nicht zulässig, während der Fahrt am Navigationsgerät ein neues Ziel einzugeben.

Ich hoffe, dass Ihnen diese Angaben nützlich sind.

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