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Fussgänger-Vortritt

Wann hat ein Fussgänger am Fussgängerstreifen Vortritt, wann nicht?

Prinzipiell hat der Fussgänger am Fussgängerstreifen IMMER Vortritt. Er darf jedoch nicht überraschend den Fussgägerstreifen betreten. Vor dem Betreten des Fussgängerstreifens muss er sich vergewissern, dass die Fahrzeugführer anhalten können.
«Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.» (VRV Art. 47, Abs. 2)

Wann muss ein Fahrzeugführer dem Fussgänger den Vortritt lassen?

Prinzipiell muss ein Fahrzeugführer (dazu gehören auch die Velofahrer!) jeder Person am Fussgängerstreifen den Vortritt lassen, wenn dieser die Strasse auf einem Fussgängerstreifen überqueren will.

Was sagt das Strassenverkehrsrecht?

VRV Art. 6 Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten
Abs. 1 Vor Fussgängerstreifen (...) muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.

Die Gefahren am Fussgängerstreifen

Wird zu spät erkannt, dass sich eine Person am Fussgängerstreifen befindet oder sich dem Fussgängerstreifen nähert, ist das unproblematische Anhalten für den Fahrzeugführer nicht möglich, wenn er nicht mit einer Vollbremsung den nachfolgenden Verkehr (insbesondere z.B. Zweiradfahrer, für die jede Vollbremsung mit einer grossen Sturzgefahr verbunden ist) gefährden und eine Auffahrkollision riskieren will. Deshalb sollte er eine solche Bremsung nur dann einleiten, wenn ihm der Fussgänger vor das Fahrzeug läuft und damit eine direkte Kollision mit der strassenüberquerenden Person verhindert werden kann.

Mittelinsel = zwei Fussgängerstreifen

«Bei Fussgängerstreifen (...), die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Übergangs als selbstständiger Streifen.» VZV, Art. 47, Abs. 3

Solange die Fussgänger noch die linke Strassenhälfte überqueren, ohne die Mittelinsel erreicht zu haben, darf also noch problemlos durchgefahren werden.
Dies gilt selbstredend für alle breiten Strassen, bei welchen noch problemlos durchgefahren werden kann, ohne den Fussgänger in seinem Vortritt zu behindern oder ihn durch das Weiterfahren zu gefährden.

Wenig bekannt: Bei dichtem Verkehr...

«Bei dichtem Verkehr haben die Fussgänger auf dem Streifen rechts zu gehen und die Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überschreiten.» VZV Art. 47, Abs. 4

Frage: Was ist dichter Verkehr, wann kann ein Fahrzeugführer gebüsst werden, der Einzelpersonen nicht den Vortritt gewährt???

Neue Regelung hat nicht Probleme gelöst -

sie hat neue Probleme geschaffen!!!

Das neue Fussgängerrecht, ohne Ankündigung durch Handzeichen oder durch Betreten des Streifens, den Vortritt am Fussgängerstreifen auszuüben, hat mehr Fragen aufgeworfen denn Probleme mit dem Vortritt gelöst - da helfen auch keine Nachbesserungen, Fahrzeugführer noch einfacher zu büssen bei Fehlverhalten. Am besten und klarsten wäre es, den Fussgängern vorzuschreiben, ihre Absicht anzuzeigen - dann wären wir wieder da, wo wir vorher waren, als alles klar geregelt war: Vor der Einführung des neuen Rechtes!!!

Es gibt was Neues...

Neue Verkehrssicherheits-Aktion «Gelbes Zebra»

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Seite geändert am 20.11.2007: Neue Aktion «Gelbes Zebra»

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